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Satzung

des Fördervereins der Grundschule Spreenhagen e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Spreenhagen
e.V.“ im Folgenden kurz Förderverein genannt.
(2) Der Förderverein wurde im Jahre 1993 gegründet und hat seinen Sitz in
15528 Spreenhagen, Alt Hartmannsdorfer Str. 20 c.
(3) Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder)
eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele
(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung aller
Schüler der Schule, insbesondere die finanzielle Unterstützung der Schule zur:
- Förderung der Lehr- und Lernarbeit,
- Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der
Entwicklung vom Spiel zur schulischen Selbständigkeit beim Lernen und bei
der Arbeit,
- Differenziertes Lernen zur Entfaltung von Begabungen und Förderungen der
Lernatmosphäre.
(2) Zweck des Vereins ist auch die Förderung außerschulischer Aktivitäten der
Schüler, soweit sie zur Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler dienen.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Elternarbeit,
- Spendenaktionen,
- Unterstützung schulischer Höhepunkte.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und
wird keinen Gewinn erwirtschaften.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des
Vereins an die Grundschule Spreenhagen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Einkünfte
Die Einkünfte des Fördervereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder,
c) freiwilligen Spenden von Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und
Körperschaften.


§ 5 Mitglieder
(1) Der Förderverein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern und
b) Fördermitgliedern.
(2) Aktives Mitglied zu werden ist nur möglich, wenn dies der aufnahmewilligen
Person durch den Vorstand des Vereins vorgeschlagen wurde. Mitglieder, denen der
Vorstand keine aktive Mitgliedschaft angeboten hat, sind Fördermitglieder.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Ablehnung ist er
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Förderverein ist nur zum Ende des Kalenderjahres
zulässig. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das
Vereinsvermögen.


§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Mitglieder, die Ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die
Satzung verstoßen oder durch Ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Fördervereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
(2) Die ausgeschlossenen Mitglieder können beim Vorstand Einspruch einlegen,
über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der jährlichen Mitgliederversammlung
teilzunehmen, dabei setzt sich das Stimmrecht wie folgt fest:
a) aktive Mitglieder haben 10 Stimmen
b) Fördermitglieder haben eine Stimme.
(2) Allen Mitgliedern sind jährlich der Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluss
des vergangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(3) Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Zuwendungen
erhalten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu
unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Fördervereins
durchzuführen.


§ 10 Organe
Organe des Fördervereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.


§ 11 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem / der Vorsitzenden,
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem / der Schatzmeister / in.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Für die Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand einen / eine Pressereferenten / in
berufen. Er / Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(4) Der Vorstand hat den Förderverein über seine Tätigkeit mindestens einmal
jährlich zu berichten.
(5) Der Vorstand kann einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
(6) Der Förderverein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam nach außen
vertreten.
(7) Der Vorstand kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der
täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des
Fördervereins einzuholen.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit
übernehmen die verbleibenden Mitglieder kommissarisch die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 12 Die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Sie
findet einmal jährlich zu Beginn eines jeweiligen Kalenderjahres statt und zwar
spätestens im Februar.
(3) Der Vorstand hat die Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den
Jahresabschluss entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den
Vorstand sowie einen Delegierten zur Schulkonferenz für den Zeitraum von
zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen finden
auf der Grundlage der Satzung statt.
(5) Der Vorstand kann außerordentliche Versammlungen einberufen. Er hat sie
auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Fördervereins
im Zeitraum von zwölf Wochen einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung und ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
Stimmberechtigten gefasst. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- die Änderung des Vereinszwecks,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes
bezüglich der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins.


§ 13 Satzungsänderung
Bei Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen des BGB. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig.


§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (§ 41 BGB).


§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.09.2008
beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer
Kraft.
(4) Für alle nicht in der Satzung geltenden Festlegungen gelten die
Bestimmungen des BGB insbesondere §§ 21, 79.


Spreenhagen, den 29. September 2008
S. Förster N. Schröder D. Thieme
Vorsitzende Stellvertreterin Schatzmeister